C3 24 42 ENTSCHEID VOM 13. AUGUST 2024 Kantonsgericht Wallis Zivilkammer Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Albrecht Langhart und Rechtsanwalt Roger Büchi, Zürich gegen Y _________, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin Carole Sorg, Zürich (Kostenentscheid) Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Visp vom 3. April 2024 [VIS Z2 2023 107]
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Der Antrag auf Verpflichtung zur Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung von X _________ wird abgewiesen.
E. 1.1 Das Kantonsgericht beurteilt Beschwerden, die im neunten Titel des zweiten Teils der Schweizerischen Zivilprozessordnung vorgesehen sind (Art. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO). Die Beschwerde richtet sich gegen die mit prozessleitender Verfügung auferlegten Pro- zesskosten. Nach Art. 110 ZPO in Verbindung mit Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO ist ein Kos- tenentscheid selbständig mit Beschwerde anfechtbar. Unter den Begriff Kostenentscheid fallen sowohl der Entscheid über die beitragsmässige Festsetzung der Gerichtskosten und deren Verteilung als auch der Entscheid über die Parteientschädigung bezüglich der berechtigten Partei und deren Höhe (SCHMID/JENT-SØRENSEN, in: Oberhammer/Do- mej/Haas [Hrsg.], ZPO-Kurzkommentar, 3. A, 2021, N. 1 zu Art. 110 ZPO).
E. 1.2 Die Spruchkompetenz liegt bei einem Einzelrichter, wenn erstinstanzlich das verein- fachte oder summarische Verfahren anwendbar war (Art. 243 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 5 Abs. 2 lit. c EGZPO, Art. 20 Abs. 3 RPflG und Art. 20 Abs. 1 ORG). Die vorliegend an- gefochtene Verfügung erging im summarischen Verfahren, weshalb ein Einzelrichter über die Kostenbeschwerde entscheidet.
E. 1.3 Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid oder eine prozesslei- tende Verfügung angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerdeführerin hat die angefochtene Verfügung am 5. April 2024 in Empfang genommen und am 15. April 2024 innert Frist Beschwerde erhoben. 2.
E. 2 Auf das Begehren um Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege für Y _________ wird nicht eingetre- ten.
E. 2.1 Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet einzig die Verlegung der Kosten in der prozessleitenden Verfügung vom 3. April 2024. Die Beschwerdeführerin argumen- tiert, eine prozessleitende Verfügung über einen Kautionsantrag löse aufgrund des Pau- schalsystems keine gesonderten Prozesskosten aus, sondern diese seien im Endent- scheid zu berücksichtigen. Es sei unzulässig, für eine prozessleitende Verfügung eine separate Kosten- und Entschädigungsregel zu treffen. Das Bezirksgericht führt in seiner Stellungnahme vom 29. April 2024 im Wesentlichen aus, bei den in Art. 104 Abs. 2 bis 4 ZPO aufgelisteten Ausnahmen handle es sich nicht um eine abschliessende Aufzählung und demzufolge seien weitere Ausnahmen möglich.
- 4 - Sofern es sich in Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls rechtfertige, sei es folglich zulässig, für prozessleitende Verfügungen eine separate Kosten- und Ent- schädigungsregelung zu treffen, zumal dem erstinstanzlichen Gericht beim Entscheid über die Gerichtskosten ein erhebliches Ermessen zukomme. Die Abweisung des pro- zessualen Begehrens begründe bereits ein Unterliegen, ohne dass die Beschwerdefüh- rerin in der Sache selbst druchdringen müsse.
E. 2.2 Nach Art. 104 Abs. 1 ZPO entscheidet das Gericht in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten, die sich nach Art. 95 Abs. 1 ZPO aus den Gerichtskosten (lit. a) und der Parteientschädigung (lit. b) zusammensetzen. Ausnahmen von diesem Grund- satz sehen Abs. 2 bis 4 derselben Bestimmung vor. Bei einem Zwischenentscheid (Art. 237 ZPO) können die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Prozesskosten verteilt werden (Art. 104 Abs. 2 ZPO), über die Prozesskosten vorsorglicher Massnahmen kann zusammen mit der Hauptsache entschieden werden (Art. 104 Abs. 3 ZPO) und in einem Rückweisungsentscheid kann die obere Instanz die Verteilung der Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens der Vorinstanz überlassen (Art. 104 Abs. 4 ZPO). Der Wortlaut des Gesetzes beschränkt sich somit auf Sonderregelungen bei Zwischen- entscheiden, vorsorglichen Massnahmen und Rückweisungsentscheiden. Prozesslei- tende Verfügungen werden von Abs. 2 bis 4 nicht erfasst und ergehen regelmässig ohne Kostenentscheid (vgl. RÜEGG/RÜEGG, Basler Kommentar, 3. A., 2017, N. 5 zu Art. 104 ZPO). In der Literatur wird allerdings teilweise die Ansicht vertreten, dass es sich bei den in Art. 104 Abs. 2 bis 4 ZPO aufgelisteten Ausnahmen nicht um eine abschliessende Aufzählung handelt, sondern dass weitere Ausnahmen möglich sind (vgl. JENNY, in: Sut- ter-Sohm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. A., 2016, N. 5 zu Art. 104 ZPO). Es soll im Einzelfall – ohne den Endentscheid abzuwarten – möglich sein, die Prozesskosten bereits in einer prozessleitenden Verfügung festzusetzen und zu verteilen (ZOTSANG, Prozesskosten der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2015, S. 187 m.w.H.). Der Entscheid über die Sicherheitsleistung ergeht i. d. R. in einer qualifizierten prozess- leitenden Verfügung, welche auch die Verfahrenskosten selbständig verlegt (RÜEGG/RÜ- EGG, a.a.O., N. 4 zu Art. 100 ZPO). Ferner wird in der Lehre auch die Meinung vertreten, dass als Zwischenentscheide in einem weiteren Sinne auch die prozessleitenden Verfü- gungen (Art. 124 Abs. 1 ZPO) bezeichnet werden können, diese aber nicht unter die Bestimmung nach Art. 104 ZPO fallen. Demzufolge wird es als unzulässig angesehen, für prozessleitende Verfügungen eine separate Kosten- und Entschädigungsregelung zu treffen (SCHMID/JENT-SØRENSEN, a.a.O., N. 4 zu Art. 104 ZPO; dieselben, in: Gehri/Jent- Sorensen/Sarbach [Hrsg.], Kommentar ZPO, 3. A., 2023, N. 2a zu Art. 104 ZPO). Die
- 5 - bundesgerichtliche Rechtsprechung hat sich bislang zu dieser Frage, soweit ersichtlich, nicht geäussert. Die Rechtsprechung in den Kantonen ist nicht einheitlich (gegen eine separate Kosten- und Entschädigungsregelung Obergericht Kanton Aargau Urteil ZSU.2014.155 vom 10. November 2014 E. 2.4.1.2; dafür Obergericht Kanton Zug Urteil vom 14. Oktober 2015 E. 6 publ. in Gerichtspraxis 2015, S. 20 ff. Ziff. 3.3 sowie Kantonsgericht Wallis Urteil C2 17 36 vom 6. Juni 2018 E. 3 [nicht publ. in ZWR 2018 S. 229 ff.]).
E. 2.3 Art. 104 Abs. 1 ZPO gibt vor, dass über die Prozesskosten «in der Regel» im Endentscheid entschieden wird. Diese gesetzliche Formulierung impliziert Ausnahmen. Dem Wortlaut von Art. 104 Abs. 2 bis 4 ZPO lässt sich nicht entnehmen, dass auch prozessleitende Verfügungen von der Ausnahmeregelung erfasst sind. Das Kantonsge- richt geht jedoch übereinstimmend mit der verschiedentlich vertretenen Lehrmeinung davon aus, dass es sich bei Art. 104 Abs. 2 bis 4 ZPO um eine nicht abschliessende Aufzählung von Ausnahmen des Grundsatzes, wonach über die Prozesskosten in der Regel im Endentscheid zu entscheiden ist, handelt (vgl. so auch Urteil des Kantonsge- richts Graubünden ZK1 20 166 vom 7. Februar 2022 E. 4.2.1). Denn eine solche Aus- schliesslichkeit ergibt sich aus dem Gesetz gerade nicht ohne weiteres und wäre kaum sachgerecht (vgl. dazu auch E. 2.4). Eine Kosten- und Entschädigungsregelung bei pro- zessleitenden Verfügungen ist damit nicht in jedem Fall ausgeschlossen. Wie das Be- zirksgericht in seiner Stellungnahme treffend anführt, können konkrete Umstände des Einzelfalls eine separate Kosten- und Entschädigungsregelung in der prozessleitenden Verfügung rechtfertigen. Solche Umstände können nach Ansicht des Kantonsgerichts darin gesehen werden, dass der Ausgang der prozessleitenden Verfügung keinen direk- ten Einfluss auf den formellen oder materiellen Ausgang des Endentscheids hat. Mithin sollte der im Endentscheid unterliegende nicht auch die Kosten jenes Entscheids tragen müssen, die die im Endentscheid obsiegende und die in der prozessleitenden Verfügung unterliegende Partei durch Gesuche, wie das Gesuch um Leistung einer Sicherheit, ini- tiiert hat. Ohnehin würde ein Aufschub der Kosten- und Entschädigugnsregelung nicht bereits bedeuten, dass der im Endentscheid unterliegende in jedem Fall auch die Kosten der prozessleitenden Verfügungen zu tragen hätte. Sollte das Gericht im Endentscheid nämlich zur Erkenntnis gelangen, dass es sich bei den Kosten der Verfügung betreffend Sicherheitsleistung um unnötige Kosten im Sinne von Art. 108 ZPO handelt, kämen die entsprechenden Kosten zu den üblicherweise entstehenden Prozesskosten hinzu. Un- nötige Kosten sind nicht in der Pauschale von Art. 95 ZPO inbegriffen, vom Gericht se- parat auszuweisen und allein der fehlbaren Partei zu belasten. Dem Gericht stünde es demnach auch noch im Endentscheid frei, gestützt auf Art. 108 ZPO die Kosten der
- 6 - prozessleitenden Verfügung auszusondern und unabhängig vom Entscheid des Haupt- verfahrens zu verlegen (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Graubünden ZK1 20 21 vom
3. März 2020 E. 1.4.3 mit weiteren Hinweisen). Schliesslich kommt den Gerichten in Bezug auf die Kosten ein Ermessen zu, was auch für die Wahl des Zeitpunkts einer Kostenregelung gelten sollte. Folglich ist vorliegend nicht zu beanstanden, wenn das Bezirksgericht für den Entscheid über die Sicherheitsleistung bereits eine Kosten- und Entschädigungsregelung getroffen und der Beschwerdeführerin gestützt auf das Unter- liegerprinzip die Kosten auferlegt hat. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 2.4 Die Beschwerdeführerin rügt den Erlass eines selbständigen Kostenentscheids im Grundsatz ohne die Kostenverteilung zu ihren Lasten als solche zu beanstanden. Darauf ist daher nicht näher einzugehen. Zu betonen bleibt indes, dass das Verfahren auf Sicherheitsleistung und Aberkennung der unentgeltlichen Rechtspflege einzig aufgrund des diesbezüglichen Gesuches der Beschwerdeführerin durchgeführt wurde. Es handelt sich insoweit um ein separates, von der Beschwerdeführerin ohne Erfolg, aber für alle Beteiligten mit einem gewissen Aufwand verbundenen Verfahren. Dieses wurde durch das Bezirksgericht durch einen kurzen «eingesehen-erwägend»-Entscheid abgeschlos- sen, welcher inhaltlich – Abweisung des Gesuches – nicht angefochten wurde. Unter diesen konkreten Umständen erscheint es sachgerecht, dass das Bezirksgericht gleich- zeitig die Kosten geregelt hat. 3.
E. 3 Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- werden X _________ auferlegt.
E. 3.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei sich der Kostenrahmen gemäss dem Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (SGS/VS 173.8; GTar) vorliegend zwi- schen Fr. 90.00 und Fr. 4'800.00 bewegt und ein Reduktions-Koeffizient von 60% be- rücksichtigt werden kann (Art. 18 f. GTar). Die Höhe der Gerichtsgebühr wird aufgrund des Streitwertes, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessfüh- rung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 und 2 GTar). Das vorliegende Verfahren gestaltete sich nicht besonders aufwendig, sodass die Gerichtskosten auf Fr. 500.00 festgesetzt werden. Diese sind, da die Beschwerdeführerin vollständig unterliegt, ihr auf- zuerlegen und mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrech- nen.
E. 4 X _________ schuldet Y _________ für das Verfahren Z2 23 107 eine Parteientschädigung von Fr. 1'700.--. D. Dagegen reichte die Klägerin am 15. April 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht Wallis ein und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Es seien die Dispositivziffern 3 und 4 des Entscheids des Bezirksgerichts Visp vom 3. April 2024 auf- zuheben und es sei Vormerk zu nehmen, dass in diesem Entscheid keine Kosten auferlegt werden. 2. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners. E. Das Bezirksgericht reichte am 29. April 2024 seine Stellungnahme ein und hinterlegte die Akten. Der Beschwerdegegner liess sich nicht vernehmen.
- 3 -
Sachverhalt und Erwägungen
1.
E. 4.2 Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Parteient- schädigung. Der Beschwerdegegner hat mangels Antrags und Aufwands ebensowenig Anspruch auf eine Parteientschädigung.
- 7 - Das Kantonsgericht erkennt
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens, bestimmt auf Fr. 500.00, werden X _________ auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Sitten, 13. August 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
C3 24 42
ENTSCHEID VOM 13. AUGUST 2024
Kantonsgericht Wallis Zivilkammer
Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Albrecht Langhart und Rechtsanwalt Roger Büchi, Zürich
gegen
Y _________, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin Carole Sorg, Zürich
(Kostenentscheid) Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Visp vom 3. April 2024 [VIS Z2 2023 107]
- 2 - Verfahren
A. Die erstinstanzliche Klägerin, X _________, stellte im Verfahren Z1 23 20 in ihrer Replik und Widerklageantwort vom 24. Oktober 2023 beim Bezirksgericht Visp ein Ge- such um Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung durch den erstinstanzli- chen Beklagten, Y _________. In diesem Zusammenhang beantragte sie zudem, dem Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege für das gesamte Verfahren und eventualiter zumindest in Bezug auf die beantragte Sicherheitsleistung zu entziehen. B. Der Beklagte hinterlegte am 5. Januar 2024 eine Stellungnahme mit dem Antrag, ihm sei die unentgeltliche Prozessführung unverändert zu gewähren und weiterhin Rechts- anwältin Carole Sorg als unentgetliche Rechtsbeiständin zu bestellen sowie mit dem Antrag auf Befreiung der Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses für die Wider- klage oder einer Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung. C. Das Bezirksgericht fällte am 3. April 2024 folgenden Entscheid: 1. Der Antrag auf Verpflichtung zur Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung von X _________ wird abgewiesen. 2. Auf das Begehren um Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege für Y _________ wird nicht eingetre- ten. 3. Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- werden X _________ auferlegt. 4. X _________ schuldet Y _________ für das Verfahren Z2 23 107 eine Parteientschädigung von Fr. 1'700.--. D. Dagegen reichte die Klägerin am 15. April 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht Wallis ein und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Es seien die Dispositivziffern 3 und 4 des Entscheids des Bezirksgerichts Visp vom 3. April 2024 auf- zuheben und es sei Vormerk zu nehmen, dass in diesem Entscheid keine Kosten auferlegt werden. 2. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners. E. Das Bezirksgericht reichte am 29. April 2024 seine Stellungnahme ein und hinterlegte die Akten. Der Beschwerdegegner liess sich nicht vernehmen.
- 3 -
Sachverhalt und Erwägungen
1. 1.1 Das Kantonsgericht beurteilt Beschwerden, die im neunten Titel des zweiten Teils der Schweizerischen Zivilprozessordnung vorgesehen sind (Art. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO). Die Beschwerde richtet sich gegen die mit prozessleitender Verfügung auferlegten Pro- zesskosten. Nach Art. 110 ZPO in Verbindung mit Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO ist ein Kos- tenentscheid selbständig mit Beschwerde anfechtbar. Unter den Begriff Kostenentscheid fallen sowohl der Entscheid über die beitragsmässige Festsetzung der Gerichtskosten und deren Verteilung als auch der Entscheid über die Parteientschädigung bezüglich der berechtigten Partei und deren Höhe (SCHMID/JENT-SØRENSEN, in: Oberhammer/Do- mej/Haas [Hrsg.], ZPO-Kurzkommentar, 3. A, 2021, N. 1 zu Art. 110 ZPO). 1.2 Die Spruchkompetenz liegt bei einem Einzelrichter, wenn erstinstanzlich das verein- fachte oder summarische Verfahren anwendbar war (Art. 243 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 5 Abs. 2 lit. c EGZPO, Art. 20 Abs. 3 RPflG und Art. 20 Abs. 1 ORG). Die vorliegend an- gefochtene Verfügung erging im summarischen Verfahren, weshalb ein Einzelrichter über die Kostenbeschwerde entscheidet. 1.3 Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid oder eine prozesslei- tende Verfügung angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerdeführerin hat die angefochtene Verfügung am 5. April 2024 in Empfang genommen und am 15. April 2024 innert Frist Beschwerde erhoben. 2. 2.1 Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet einzig die Verlegung der Kosten in der prozessleitenden Verfügung vom 3. April 2024. Die Beschwerdeführerin argumen- tiert, eine prozessleitende Verfügung über einen Kautionsantrag löse aufgrund des Pau- schalsystems keine gesonderten Prozesskosten aus, sondern diese seien im Endent- scheid zu berücksichtigen. Es sei unzulässig, für eine prozessleitende Verfügung eine separate Kosten- und Entschädigungsregel zu treffen. Das Bezirksgericht führt in seiner Stellungnahme vom 29. April 2024 im Wesentlichen aus, bei den in Art. 104 Abs. 2 bis 4 ZPO aufgelisteten Ausnahmen handle es sich nicht um eine abschliessende Aufzählung und demzufolge seien weitere Ausnahmen möglich.
- 4 - Sofern es sich in Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls rechtfertige, sei es folglich zulässig, für prozessleitende Verfügungen eine separate Kosten- und Ent- schädigungsregelung zu treffen, zumal dem erstinstanzlichen Gericht beim Entscheid über die Gerichtskosten ein erhebliches Ermessen zukomme. Die Abweisung des pro- zessualen Begehrens begründe bereits ein Unterliegen, ohne dass die Beschwerdefüh- rerin in der Sache selbst druchdringen müsse. 2.2 Nach Art. 104 Abs. 1 ZPO entscheidet das Gericht in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten, die sich nach Art. 95 Abs. 1 ZPO aus den Gerichtskosten (lit. a) und der Parteientschädigung (lit. b) zusammensetzen. Ausnahmen von diesem Grund- satz sehen Abs. 2 bis 4 derselben Bestimmung vor. Bei einem Zwischenentscheid (Art. 237 ZPO) können die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Prozesskosten verteilt werden (Art. 104 Abs. 2 ZPO), über die Prozesskosten vorsorglicher Massnahmen kann zusammen mit der Hauptsache entschieden werden (Art. 104 Abs. 3 ZPO) und in einem Rückweisungsentscheid kann die obere Instanz die Verteilung der Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens der Vorinstanz überlassen (Art. 104 Abs. 4 ZPO). Der Wortlaut des Gesetzes beschränkt sich somit auf Sonderregelungen bei Zwischen- entscheiden, vorsorglichen Massnahmen und Rückweisungsentscheiden. Prozesslei- tende Verfügungen werden von Abs. 2 bis 4 nicht erfasst und ergehen regelmässig ohne Kostenentscheid (vgl. RÜEGG/RÜEGG, Basler Kommentar, 3. A., 2017, N. 5 zu Art. 104 ZPO). In der Literatur wird allerdings teilweise die Ansicht vertreten, dass es sich bei den in Art. 104 Abs. 2 bis 4 ZPO aufgelisteten Ausnahmen nicht um eine abschliessende Aufzählung handelt, sondern dass weitere Ausnahmen möglich sind (vgl. JENNY, in: Sut- ter-Sohm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. A., 2016, N. 5 zu Art. 104 ZPO). Es soll im Einzelfall – ohne den Endentscheid abzuwarten – möglich sein, die Prozesskosten bereits in einer prozessleitenden Verfügung festzusetzen und zu verteilen (ZOTSANG, Prozesskosten der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2015, S. 187 m.w.H.). Der Entscheid über die Sicherheitsleistung ergeht i. d. R. in einer qualifizierten prozess- leitenden Verfügung, welche auch die Verfahrenskosten selbständig verlegt (RÜEGG/RÜ- EGG, a.a.O., N. 4 zu Art. 100 ZPO). Ferner wird in der Lehre auch die Meinung vertreten, dass als Zwischenentscheide in einem weiteren Sinne auch die prozessleitenden Verfü- gungen (Art. 124 Abs. 1 ZPO) bezeichnet werden können, diese aber nicht unter die Bestimmung nach Art. 104 ZPO fallen. Demzufolge wird es als unzulässig angesehen, für prozessleitende Verfügungen eine separate Kosten- und Entschädigungsregelung zu treffen (SCHMID/JENT-SØRENSEN, a.a.O., N. 4 zu Art. 104 ZPO; dieselben, in: Gehri/Jent- Sorensen/Sarbach [Hrsg.], Kommentar ZPO, 3. A., 2023, N. 2a zu Art. 104 ZPO). Die
- 5 - bundesgerichtliche Rechtsprechung hat sich bislang zu dieser Frage, soweit ersichtlich, nicht geäussert. Die Rechtsprechung in den Kantonen ist nicht einheitlich (gegen eine separate Kosten- und Entschädigungsregelung Obergericht Kanton Aargau Urteil ZSU.2014.155 vom 10. November 2014 E. 2.4.1.2; dafür Obergericht Kanton Zug Urteil vom 14. Oktober 2015 E. 6 publ. in Gerichtspraxis 2015, S. 20 ff. Ziff. 3.3 sowie Kantonsgericht Wallis Urteil C2 17 36 vom 6. Juni 2018 E. 3 [nicht publ. in ZWR 2018 S. 229 ff.]). 2.3 Art. 104 Abs. 1 ZPO gibt vor, dass über die Prozesskosten «in der Regel» im Endentscheid entschieden wird. Diese gesetzliche Formulierung impliziert Ausnahmen. Dem Wortlaut von Art. 104 Abs. 2 bis 4 ZPO lässt sich nicht entnehmen, dass auch prozessleitende Verfügungen von der Ausnahmeregelung erfasst sind. Das Kantonsge- richt geht jedoch übereinstimmend mit der verschiedentlich vertretenen Lehrmeinung davon aus, dass es sich bei Art. 104 Abs. 2 bis 4 ZPO um eine nicht abschliessende Aufzählung von Ausnahmen des Grundsatzes, wonach über die Prozesskosten in der Regel im Endentscheid zu entscheiden ist, handelt (vgl. so auch Urteil des Kantonsge- richts Graubünden ZK1 20 166 vom 7. Februar 2022 E. 4.2.1). Denn eine solche Aus- schliesslichkeit ergibt sich aus dem Gesetz gerade nicht ohne weiteres und wäre kaum sachgerecht (vgl. dazu auch E. 2.4). Eine Kosten- und Entschädigungsregelung bei pro- zessleitenden Verfügungen ist damit nicht in jedem Fall ausgeschlossen. Wie das Be- zirksgericht in seiner Stellungnahme treffend anführt, können konkrete Umstände des Einzelfalls eine separate Kosten- und Entschädigungsregelung in der prozessleitenden Verfügung rechtfertigen. Solche Umstände können nach Ansicht des Kantonsgerichts darin gesehen werden, dass der Ausgang der prozessleitenden Verfügung keinen direk- ten Einfluss auf den formellen oder materiellen Ausgang des Endentscheids hat. Mithin sollte der im Endentscheid unterliegende nicht auch die Kosten jenes Entscheids tragen müssen, die die im Endentscheid obsiegende und die in der prozessleitenden Verfügung unterliegende Partei durch Gesuche, wie das Gesuch um Leistung einer Sicherheit, ini- tiiert hat. Ohnehin würde ein Aufschub der Kosten- und Entschädigugnsregelung nicht bereits bedeuten, dass der im Endentscheid unterliegende in jedem Fall auch die Kosten der prozessleitenden Verfügungen zu tragen hätte. Sollte das Gericht im Endentscheid nämlich zur Erkenntnis gelangen, dass es sich bei den Kosten der Verfügung betreffend Sicherheitsleistung um unnötige Kosten im Sinne von Art. 108 ZPO handelt, kämen die entsprechenden Kosten zu den üblicherweise entstehenden Prozesskosten hinzu. Un- nötige Kosten sind nicht in der Pauschale von Art. 95 ZPO inbegriffen, vom Gericht se- parat auszuweisen und allein der fehlbaren Partei zu belasten. Dem Gericht stünde es demnach auch noch im Endentscheid frei, gestützt auf Art. 108 ZPO die Kosten der
- 6 - prozessleitenden Verfügung auszusondern und unabhängig vom Entscheid des Haupt- verfahrens zu verlegen (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Graubünden ZK1 20 21 vom
3. März 2020 E. 1.4.3 mit weiteren Hinweisen). Schliesslich kommt den Gerichten in Bezug auf die Kosten ein Ermessen zu, was auch für die Wahl des Zeitpunkts einer Kostenregelung gelten sollte. Folglich ist vorliegend nicht zu beanstanden, wenn das Bezirksgericht für den Entscheid über die Sicherheitsleistung bereits eine Kosten- und Entschädigungsregelung getroffen und der Beschwerdeführerin gestützt auf das Unter- liegerprinzip die Kosten auferlegt hat. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 2.4 Die Beschwerdeführerin rügt den Erlass eines selbständigen Kostenentscheids im Grundsatz ohne die Kostenverteilung zu ihren Lasten als solche zu beanstanden. Darauf ist daher nicht näher einzugehen. Zu betonen bleibt indes, dass das Verfahren auf Sicherheitsleistung und Aberkennung der unentgeltlichen Rechtspflege einzig aufgrund des diesbezüglichen Gesuches der Beschwerdeführerin durchgeführt wurde. Es handelt sich insoweit um ein separates, von der Beschwerdeführerin ohne Erfolg, aber für alle Beteiligten mit einem gewissen Aufwand verbundenen Verfahren. Dieses wurde durch das Bezirksgericht durch einen kurzen «eingesehen-erwägend»-Entscheid abgeschlos- sen, welcher inhaltlich – Abweisung des Gesuches – nicht angefochten wurde. Unter diesen konkreten Umständen erscheint es sachgerecht, dass das Bezirksgericht gleich- zeitig die Kosten geregelt hat. 3. 3.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei sich der Kostenrahmen gemäss dem Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (SGS/VS 173.8; GTar) vorliegend zwi- schen Fr. 90.00 und Fr. 4'800.00 bewegt und ein Reduktions-Koeffizient von 60% be- rücksichtigt werden kann (Art. 18 f. GTar). Die Höhe der Gerichtsgebühr wird aufgrund des Streitwertes, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessfüh- rung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 und 2 GTar). Das vorliegende Verfahren gestaltete sich nicht besonders aufwendig, sodass die Gerichtskosten auf Fr. 500.00 festgesetzt werden. Diese sind, da die Beschwerdeführerin vollständig unterliegt, ihr auf- zuerlegen und mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrech- nen. 4.2 Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Parteient- schädigung. Der Beschwerdegegner hat mangels Antrags und Aufwands ebensowenig Anspruch auf eine Parteientschädigung.
- 7 - Das Kantonsgericht erkennt
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens, bestimmt auf Fr. 500.00, werden X _________ auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Sitten, 13. August 2024